Nun kann die Politik endlich Ihren ersten Erfolg vermelden. Die EEG-Umlage sinkt um 0,07 Ct. (vgl. Sinkende_Ökostromumlage). Für Kunden mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh ergibt sich damit eine jährliche Minderbelastung von knapp 2,50 €. Legt man einen durchschnittlichen Strompreis je kWh von 29,38 Ct. (vgl. Zusammensetzung des Strompreises 2013) zugrunde, ergibt sich daraus eine Senkung der Gesamtkosten von 0,24%. Ein Betrag, der offensichtlich ausreicht, um Verbraucherschützer ein Senken der Strompreise fordern zu lassen.

Im Zusammenhang mit dem BGH Urteil zur Preisanpassungsklausel von 2013 eine völlig unnötige Forderung – zumindest bei Sondervertragskunden. Denn laut dem Urteil und den daraus entstandenen Preisanpassungsklauseln ist der Energieanbieter nun gefordert, eine Kostenbilanz aufzustellen. Kann er keine Kostensteigerung in anderen Preisbestandteilen nachweisen, so muss er die Senkung der EEG-Umlage an die Kunden weitergeben. Aber auch vor dem Hintergrund des wachsenden öffentlichen Drucks, kann es durchaus sinnvoll sein, diese Überprüfung auch bei Grundversorgungskunden durchzuführen und das Resultat weiterzugeben.

Ist das ökonomisch sinnvoll? Nein! Zum einen ist eine absolute Ersparnis von rund 2,50 € im Jahr für einen Kunden wohl vollkommen irrelevant. Zum anderen sind die Energieversorger verpflichtet, diese Senkung den Kunden schriftlich mitzuteilen. Die dadurch entstehenden Kosten verzehren bzw. übertreffen wiederum die Senkung aus der EEG-Umlage. In der Konsequenz ist der Energieversorger berechtigt (wenn nicht wirtschaftlich gezwungen), die Preise bei der nächsten Kostenprüfung wieder anzuheben. Eine für beide Parteien unglückliche Situation. Eine Beispielrechnung:

Ein durchschnittlicher Energieversorger in Deutschland hat ca. 50.000 Kunden. Gehen wir davon aus, er würde „nur“ dem BGH-Urteil folgen und die Preisanpassung an Sondervertragskunden weitergeben. Bei einer geschätzten durchschnittlichen Quote von 30% wären das 15.000 Kunden. Für das Erstellen eines entsprechenden Schreibens und der Datenselektion gehe ich von einem Zeitaufwand von ca. 4 Manntagen bei 600,- € je Tag Personalvollkosten aus. Je Kunde ergeben sich so ca. 16 Ct. Wenn es ein schnörkelloses Anschreiben ohne Beileger oder graphischer Aufbereitung sein soll, nehme ich für Material, Druck und Versand 58 ct. an. Natürlich wird ein Teil der Kunden auf ein solches Schreiben reagieren. Wenn 10% der Kunden sich zurückmelden und jeder Kontakt mit 8 € (Callcenter oder Bearbeitung einer Anfrage im Kundencenter) angenommen wird, ergeben sich umgerechnet auf alle Kunden weitere Kosten von 80 Ct. je Kunde. Auch bei einer Preissenkung erhält der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Kündigen 2% der Kunden die im Schnitt einen DB IV Beitrag von je 50 € geleistet haben, entstehen weitere Kosten im Sinne von Gewinneinbußen umgerechnet in Höhe von ca. 1,- € je Kunde. Alles in allem eine Summe von 2,54 €, die wahrscheinlich eher knapp kalkuliert ist.

Hinzu kommt, dass ein Sondervertragskunde im Schnitt weniger verbraucht als ein Kunde in der Grundversorgung. So sind hier eher 3.100 kWh im Schnitt anzusetzen. Die bei diesem Verbrauch entstehende Entlastung durch EEG von 2,17 € erzeugt also mindestens 2,54 € an Kosten. Kosten bei denen der Versorger- zumindest meinem Verständnis nach – im Folgejahr berechtigt ist, diese bei seiner Kostenbilanz zu berücksichtigen und ggf. an die Kunden weiterzugeben. Leider wird diese Konsequenz einer so geringfügigen Senkung öffentlich nicht betrachtet. Hier sind die PR-Abteilungen der Energieversorger aber auch der großen Verbände gefragt auch diesen Aspekt zu verdeutlichen. Denn die in der Öffentlichkeit so oft geforderte Fairness in der Energieversorgung gilt doch für beide Seiten, oder!?

Published On: 17. Oktober 2014 / Kategorien: Blog, Thema der Woche /

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